22/02/2021
Schweizer erklärte dazu im Jahresabschluss 2015, „dass keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, da enorme stille Reserven aus voraussichtlich nie zur Einlösung kommenden Gutscheinen und noch nicht realisierten Vermittlungsprovisionen aus künftigen Einlösungen in den erhaltenen Anzahlungen enthalten sind“.
Jochen Schweizer Erlebnisse
Quelle: Manager Magazin, FAZ
Eine ätzende Geschäftspraktik.